Auszug - 17. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gewerbegebiet Bitzen - Beschlüsse über die während der Offenlage eingegangenen Anregungen - Endgültiger Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung  

   
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Gemeinde Much Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 05.10.2011    
Zeit: 19:00 - 20:55 Anlass: Sitzung
Raum: Gesamtschule- Mensa -
Ort: Schulstr. 12, 53804 Much
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Der Rat beschließt:

Im Anschluss fasst der Ausschuss zu den nachfolgenden Anregungen und Bedenken folgende Beschlussempfehlungen an den Rat:

 

zu 1.) RSAG

 

Die Stellungnahme enthält keine neuen Anregungen, sie entspricht der Stellungnahme vom 26.04.2011. Die Stellungnahme betrifft keine Inhalte, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden; sie richtet sich ausschließlich an die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan).

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

zu 2.) Landwirtschaftskammer

Die Stellungnahme enthält keine neuen Anregungen, sie verweist auf die Stellungnahme vom 28.04.2011 und vom 23.12.2010.

Zu diesen Stellungnahmen ist in der Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses vom 31.03.2011 und des Rats vom 13.04.2011 bereits folgende Abwägung erfolgt:

Die Gemeinde Much verfügt über keine Ansiedlungsflächen für Gewerbe im Gemeindegebiet. Ein ausreichendes Angebot an Gewerbeflächen zur Ansiedlung neuer Betriebe oder zur Erweiterung/Umsiedlung ortsansässiger Betriebe ist für die Entwicklung der Gemeinde sowie zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur langfristigen Stabilisierung der Einwohnerzahl unbedingt erforderlich. Im Wissen um die Problematik der Nutzungskonflikte zwischen Gewerbefläche, Landwirtschaft, Wald, Wohngebiet, Gewässerschutz, Landschafts- und Naturschutz hat die Gemeinde, zusammen mit Neunkirchen-Seelscheid, in einer Machbarkeitsstudie verschiedene Standorte für ein interkommunales Gewerbegebiet untersuchen lassen.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sind die Standorte Bövingen und Bitzen ausgewählt und von beiden Kommunen beschlossen worden. Die Ausweisung der dringend benötigten Gewerbeflächen ist für die Ortsentwicklung beider Kommunen ohne Alternative. Die Abwägungsgesichtspunkte für das Baugebiet überwiegen im Vergleich zu den Belangen der Landwirtschaft.

Um die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht noch zu vergrößern werden für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen des Artenschutzes keine Flächen umgewandelt, sondern bestehende landwirtschaftliche Grünlandflächen vertraglich mit dieser Nutzung festgeschrieben.

Da keine neuen Inhalte vorgetragen werden wird die vorstehende Abwägung aufrechterhalten.

Die Stellungnahme wird zurückgewiesen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

zu 3.) Landesbetrieb Wald und Holz

Die Stellungnahme enthält keine neuen Anregungen, sie verweist auf die Stellungnahme vom 06.05.2011 und vom 13.12.2010.

Zu dieser Stellungnahme ist in der Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses vom 31.03.2011 und des Rats vom 13.04.2011 bereits folgende Abwägung erfolgt:

Der angrenzende Wald wird durch die Gemeinde zusammen mit dem bebauten Grundstück erworben, ein Optionsvertrag liegt vor.

Ein Abstand von 20m zur Bebauung wird im Bebauungsplan festgelegt. Ein größerer Abstand würde das angrenzende Bestandsgrundstück unzumutbar einschränken. Eine erhöhte Gefährdung des Grundstücks oder eine Beeinträchtigung der Waldfläche ist nicht gegeben. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Gemeinde als Besitzer.

Die Stellungnahme wird zurückgewiesen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

zu 4.) BUND

Vorbemerkung:

Die in der Anregung behandelte Darstellung der gewerblichen Baufläche ist nicht Gegenstand der 17. Änderung. Deren Inhalt ist lediglich die Darstellung des Standorts für die Regenwasserbehandlungsanlage und eine geringfügige Ausweitung (Abrundung) der vorhandenen Gewerbeflächendarstellung im Flächennutzungsplan im südwestlichen Bereich.

Zu Neuausrichtung des Verfahrens:

Aus dem Verfahren der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ ergibt sich nicht die Notwendigkeit, auf die Darstellung der gewerblichen Flächen zu verzichten. Weder in der Abstimmung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange noch in der landesplanerischen Abstimmung haben sich solche Bedenken ergeben, die eine generelle Umplanung erfordern würden. Dem parallel erarbeiteten Bebauungsplan haben die zuständigen Fachbehörden, insbesondere die Untere Landschaftsbehörde, zugestimmt; die Behauptung, dass die Gewerbeflächendarstellung und spätere Festsetzung in Bebauungsplan aus Artenschutzgründen nicht umsetzbar wäre, ist nicht zutreffend.

Die Gemeinde Much hat nicht die Absicht, von den abgestimmten Zielen der Landesplanung und den Darstellungen des Regionalplans abzuweichen und eine generelle Neubewertung von Gewerbeflächenausweisungen im Gemeindegebiet vorzunehmen.

Zu Artenschutz:

Die Änderung des Flächennutzungsplans bezieht sich nicht auf die Darstellung der gewerblichen Baufläche. Insofern ist es richtig, den Aspekt Artenschutz und seine Wechselwirkung mit dieser Baufläche nicht im Detail in die Flächennutzungsplan-Änderung, sondern ausführlich im Bebauungsplan zu behandeln. Dieses ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewebegebiets Bitzen“ erfolgt. Es liegen eine artenschutzrechtliche Einschätzung und ein landschaftspflegerischer Begleitplan vor.

Auf dieser Grundlage hat die zuständige Untere Landschaftsbehörde die gebotene artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen. Es ist keine Beanstandung der im Gutachten empfohlenen und im Bebauungsplan umgesetzten Maßnahmen erfolgt. Wenn den Inhalten des Bebauungsplans, des Umweltberichts und der Fachgutachten von der dafür zuständigen Fachbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zugestimmt wird, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass auch die bestehende Darstellung im Flächennutzungsplan unkritisch ist.

Es mag sein, dass eine Fachdiskussion über erforderliche Schutzabstände zu Horststandorten geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Bewertung auf der Grundlage des Gutachtens durch die Fachbehörden erfolgt und somit nicht anzuzweifeln. Ob eine gerichtliche fallbezogene Tatsachenentscheidung zu anderen Ergebnissen kommen würde, ist nicht zu prognostizieren.

Die Gemeinde Much hat zu keiner Zeit und in keiner Form die Belange des Artenschutzes in eine Abwägung eingestellt. Die im Gutachten genannten und von der Unteren Landschaftsbehörde mitgetragenen Anforderungen zu Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplanverfahren vollständig aufgenommen und festgesetzt. Den fachlichen Einschätzungen eines anerkannten Gutachters und der Unteren Landschaftsbehörde wurde somit gefolgt. Wenn die festgelegten Maßnahmen dem Einwender nicht ausreichen, ist das Folge einer anderen fachlichen Meinung.

Die Festlegung von Ausgleichsflächen mit einer extensiven Weide/Grünlandnutzung kompensiert in besondere Weise die Eingriffe in den Nahrungs-Lebensraum, da sie die sonst gegebene Umwandlungsmöglichkeit in intensives Grünland verhindert. Dass die Pachtverträge auf einen Zeitraum von 30 Jahren ausgelegt sind, ist übliches Handeln, eine Verlängerung ist möglich, könnte aber dann auch auf anderen geeigneten Flächen erfolgen, ohne das Kompensationsergebnis zu gefährden.

Es ist zutreffend, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht möglich ist, wenn keine Aussicht besteht, das Planungsziel der Gemeinde umzusetzen. Da jedoch der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan die Problematik des Artenschutzes in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde behandelt hat und in diesem Verfahren keine Hinweise gegen die Umsetzung vorgebracht wurden, kann die Änderung des Flächennutzungsplans vollzogen werden.

Zu Niederschlagswasser

Das Management der Niederschlagswasserbeseitigung ist im parallel gelaufenen Bebauungsplan-Verfahren im Detail mit der Unteren Wasserbehörde, den Gemeindewerken Entsorgung und dem Wahnbachtalsperrenverband sowie der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und Ergebnis zahlreicher Untersuchungen, Ortsbegehungen und Alternativenbetrachtung. Das System ist fachgerecht konzipiert und richtlinienkonform.

Selbstverständlich ist die Einleitung in das Gewässer über ein nachgeschaltetes Genehmigungsverfahren zu beantragen und unterliegt dann der nochmaligen Prüfung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungsfähigkeit ist aber in Aussicht gestellt.

Die Anregungen bzw. Bedenken werden zurückgewiesen.

Zustimmung: 21                            Ablehnung: 5              Enthaltung: keine

zu 5.) Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V.

zu Anschluss an die Stellungnahme der Landwirtschaftkammer

Der Verweis auf eine bereits durch einen Dritten gemachte Stellungnahme ohne neue oder zusätzliche Inhalte und Ergänzungen erfordert keine eigenständige erneute Abwägung.

Zu den Anregungen der Landwirtschaftskammer wurde folgender Beschluss gefasst:

Die Stellungnahme enthält keine neuen Anregungen, sie verweist auf die Stellungnahme vom 28.04.2011 und vom 23.12.2010.

Zu diesen Stellungnahmen ist in der Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses vom 31.03.2011 und des Rats vom 13.04.2011 bereits folgende Abwägung erfolgt:

„Die Gemeinde Much verfügt über keine Ansiedlungsflächen für Gewerbe im Gemeindegebiet. Ein ausreichendes Angebot an Gewerbeflächen zur Ansiedlung neuer Betriebe oder zur Erweiterung/Umsiedlung ortsansässiger Betriebe ist für die Entwicklung der Gemeinde sowie zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur langfristigen Stabilisierung der Einwohnerzahl unbedingt erforderlich. Im Wissen um die Problematik der Nutzungskonflikte zwischen Gewerbefläche, Landwirtschaft, Wald, Wohngebiet, Gewässerschutz, Landschafts- und Naturschutz hat die Gemeinde, zusammen mit Neunkirchen-Seelscheid, in einer Machbarkeitsstudie verschiedene Standorte für ein interkommunales Gewerbegebiet untersuchen lassen.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sind die Standorte Bövingen und Bitzen ausgewählt und von beiden Kommunen beschlossen worden. Die Ausweisung der dringend benötigten Gewerbeflächen ist für die Ortsentwicklung beider Kommunen ohne Alternative. Die Abwägungsgesichtspunkte für das Baugebiet überwiegen im Vergleich zu den Belangen der Landwirtschaft.

Um die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht noch zu vergrößern werden für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen des Artenschutzes keine Flächen umgewandelt, sondern bestehende landwirtschaftliche Grünlandflächen vertraglich mit dieser Nutzung festgeschrieben.

Da keine neuen Inhalte vorgetragen werden wird die vorstehende Abwägung aufrechterhalten.

Die Stellungnahme wird zurückgewiesen.“

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

Pachtflächen

Die Flächen sind durch die Gemeinde Much erworben. Die Pachtverträge werden zum November 2011 gekündigt. Die Gemeinde befindet sich zurzeit in Verhandlungen mit den Pächtern über den Zeitpunkt der Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Umsetzung der Planung wird durch diese Verhandlungen nicht behindert.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

zu 6.) Raimund Bienert

Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf eine Vielzahl von Inhalten, die nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ sind. Sie beziehen sich auf Fragen zum Haushalt oder zur allgemeinen Siedlungsentwicklung der Gemeinde Much.

Die Abwägung betrachtet nur die Anregungen die sich auf relevante Inhalten der 17. Änderung des Flächennutzungsplans und auch auf die Darstellungsebene des Flächennutzungsplans beziehen.

zu Finanzen

Aussagen zu haushaltstechnischen oder haushaltsrechtlichen Fragen sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans.

zu Gemeindeentwicklung

Die gewerbliche Entwicklung der Gemeinde und die Wohnentwicklung in Marienfeld sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans. Die gewerbliche Baufläche in Bitzen ist bereits seit Aufstellung des Flächennutzungsplans dessen Bestandteil. Die 17. Änderung ergänzt diese Fläche lediglich um eine geringfügige Fläche im südwestlichen Planbereich. Auch die Darstellung des Standorts der technischen Einrichtungen zur Regenwasserbeseitigung ist nur deshalb erforderlich, weil dieses außerhalb der Gewerbefläche erfolgen soll. Die grundsätzliche Festlegung des Gewerbestandorts ist bereits in der Vergangenheit erfolgt und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. Er ist nicht Gegenstand einer erneuten Abwägung.

zu Naturschutz

Es werden keine eigenen oder neuen Anregungen gemacht, es wird lediglich auf eine von einem Dritten eingereichte Stellungnahme verwiesen.

Zu dieser Stellungnahme des BUND ist unter Punkt 4 bereits eine Abwägung beschlossen worden. Diese wird hier wiederholt und erneut beschlossen.

Vorbemerkung:

Die in der Anregung behandelte Darstellung der gewerblichen Baufläche ist nicht Gegenstand der 17. Änderung. Deren Inhalt ist lediglich die Darstellung des Standorts für die Regenwasserbehandlungsanlage und eine geringfügige Ausweitung (Abrundung) der vorhandenen Gewerbeflächendarstellung im Flächennutzungsplan im südwestlichen Bereich.

Zu Neuausrichtung des Verfahrens:

Aus dem Verfahren der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ ergibt sich nicht die Notwendigkeit, auf die Darstellung der gewerblichen Flächen zu verzichten. Weder in der Abstimmung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange noch in der landesplanerischen Abstimmung haben sich solche Bedenken ergeben, die eine generelle Umplanung erfordern würden. Dem parallel erarbeiteten Bebauungsplan haben die zuständigen Fachbehörden, insbesondere die Untere Landschaftsbehörde, zugestimmt; die Behauptung, dass die Gewerbeflächendarstellung und spätere Festsetzung in Bebauungsplan aus Artenschutzgründen nicht umsetzbar wäre, ist nicht zutreffend.

Die Gemeinde Much hat nicht die Absicht, von den abgestimmten Zielen der Landesplanung und den Darstellungen des Regionalplans abzuweichen und eine generelle Neubewertung von Gewerbeflächenausweisungen im Gemeindegebiet vorzunehmen.

Zu Artenschutz:

Die Änderung des Flächennutzungsplans bezieht sich nicht auf die Darstellung der gewerblichen Baufläche. Insofern ist es richtig, den Aspekt Artenschutz und seine Wechselwirkung mit dieser Baufläche nicht im Detail in die Flächennutzungsplan-Änderung, sondern ausführlich im Bebauungsplan zu behandeln. Dieses ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewebegebiets Bitzen“ erfolgt. Es liegen eine artenschutzrechtliche Einschätzung und ein landschaftspflegerischer Begleitplan vor.

Auf dieser Grundlage hat die zuständige Untere Landschaftsbehörde die gebotene artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen. Es ist keine Beanstandung der im Gutachten empfohlenen und im Bebauungsplan umgesetzten Maßnahmen erfolgt. Wenn den Inhalten des Bebauungsplans, des Umweltberichts und der Fachgutachten von der dafür zuständigen Fachbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zugestimmt wird, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass auch die bestehende Darstellung im Flächennutzungsplan unkritisch ist.

Es mag sein, dass eine Fachdiskussion über erforderliche Schutzabstände zu Horststandorten geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Bewertung auf der Grundlage des Gutachtens durch die Fachbehörden erfolgt und somit nicht anzuzweifeln. Ob eine gerichtliche fallbezogene Tatsachenentscheidung zu anderen Ergebnissen kommen würde, ist nicht zu prognostizieren.

Die Gemeinde Much hat zu keiner Zeit und in keiner Form die Belange des Artenschutzes in eine Abwägung eingestellt. Die im Gutachten genannten und von der Unteren Landschaftsbehörde mitgetragenen Anforderungen zu Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplanverfahren vollständig aufgenommen und festgesetzt. Den fachlichen Einschätzungen eines anerkannten Gutachters und der Unteren Landschaftsbehörde wurde somit gefolgt. Wenn die festgelegten Maßnahmen dem Einwender nicht ausreichen, ist das Folge einer anderen fachlichen Meinung.

Die Festlegung von Ausgleichsflächen mit einer extensiven Weide/Grünlandnutzung kompensiert in besondere Weise die Eingriffe in den Nahrungs-Lebensraum, da sie die sonst gegebene Umwandlungsmöglichkeit in intensives Grünland verhindert. Dass die Pachtverträge auf einen Zeitraum von 30 Jahren ausgelegt sind, ist übliches Handeln, eine Verlängerung ist möglich, könnte aber dann auch auf anderen geeigneten Flächen erfolgen, ohne das Kompensationsergebnis zu gefährden.

Es ist zutreffend, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht möglich ist, wenn keine Aussicht besteht, das Planungsziel der Gemeinde umzusetzen. Da jedoch der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan die Problematik des Artenschutzes in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde behandelt hat und in diesem Verfahren keine Hinweise gegen die Umsetzung vorgebracht wurden, kann die Änderung des Flächennutzungsplans vollzogen werden.

Zu Niederschlagswasser

Das Management der Niederschlagswasserbeseitigung ist im parallel gelaufenen Bebauungsplan-Verfahren im Detail mit der Unteren Wasserbehörde, den Gemeindewerken Entsorgung und dem Wahnbachtalsperrenverband sowie der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und Ergebnis zahlreicher Untersuchungen, Ortsbegehungen und Alternativenbetrachtung. Das System ist fachgerecht konzipiert und richtlinienkonform.

Selbstverständlich ist die Einleitung in das Gewässer über ein nachgeschaltetes Genehmigungsverfahren zu beantragen und unterliegt dann der nochmaligen Prüfung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungsfähigkeit ist aber in Aussicht gestellt.

Die mit Schreiben vom 06.09.2011 vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken werden insgesamt zurückgewiesen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

zu 7.) Dagmar Rohn

 

Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf eine Vielzahl von Inhalten, die nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ sind. Sie beziehen sich auf Fragen zum Haushalt oder zur allgemeinen Siedlungsentwicklung der Gemeinde Much.

Die Abwägung betrachtet nur die Anregungen die sich auf relevante Inhalten der 17. Änderung des Flächennutzungsplans und auch auf die Darstellungsebene des Flächennutzungsplans beziehen.

zu Finanzen

Aussagen zu haushaltstechnischen oder haushaltsrechtlichen Fragen sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans.

zu Gemeindeentwicklung

Die gewerbliche Entwicklung der Gemeinde und die Wohnentwicklung in Marienfeld sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans. Die gewerbliche Baufläche in Bitzen ist bereits seit Aufstellung des Flächennutzungsplans dessen Bestandteil. Die 17. Änderung ergänzt diese Fläche lediglich um eine geringfügige Fläche im südwestlichen Planbereich. Auch die Darstellung des Standorts der technischen Einrichtungen zur Regenwasserbeseitigung ist nur deshalb erforderlich, weil dieses außerhalb der Gewerbefläche erfolgen soll. Die grundsätzliche Festlegung des Gewerbestandorts ist bereits in der Vergangenheit erfolgt und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. Er ist nicht Gegenstand einer erneuten Abwägung.

zu Naturschutz

Es werden keine eigenen oder neuen Anregungen gemacht, es wird lediglich auf eine von einem Dritten eingereichte Stellungnahme verwiesen.

Zu dieser Stellungnahme des BUND ist unter Punkt 4 bereits eine Abwägung beschlossen worden. Diese wird hier wiederholt und erneut beschlossen.

Vorbemerkung:

Die in der Anregung behandelte Darstellung der gewerblichen Baufläche ist nicht Gegenstand der 17. Änderung. Deren Inhalt ist lediglich die Darstellung des Standorts für die Regenwasserbehandlungsanlage und eine geringfügige Ausweitung (Abrundung) der vorhandenen Gewerbeflächendarstellung im Flächennutzungsplan im südwestlichen Bereich.

Zu Neuausrichtung des Verfahrens:

Aus dem Verfahren der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ ergibt sich nicht die Notwendigkeit, auf die Darstellung der gewerblichen Flächen zu verzichten. Weder in der Abstimmung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange noch in der landesplanerischen Abstimmung haben sich solche Bedenken ergeben, die eine generelle Umplanung erfordern würden. Dem parallel erarbeiteten Bebauungsplan haben die zuständigen Fachbehörden, insbesondere die Untere Landschaftsbehörde, zugestimmt; die Behauptung, dass die Gewerbeflächendarstellung und spätere Festsetzung in Bebauungsplan aus Artenschutzgründen nicht umsetzbar wäre, ist nicht zutreffend.

Die Gemeinde Much hat nicht die Absicht, von den abgestimmten Zielen der Landesplanung und den Darstellungen des Regionalplans abzuweichen und eine generelle Neubewertung von Gewerbeflächenausweisungen im Gemeindegebiet vorzunehmen.

Zu Artenschutz:

Die Änderung des Flächennutzungsplans bezieht sich nicht auf die Darstellung der gewerblichen Baufläche. Insofern ist es richtig, den Aspekt Artenschutz und seine Wechselwirkung mit dieser Baufläche nicht im Detail in die Flächennutzungsplan-Änderung, sondern ausführlich im Bebauungsplan zu behandeln. Dieses ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewebegebiets Bitzen“ erfolgt. Es liegen eine artenschutzrechtliche Einschätzung und ein landschaftspflegerischer Begleitplan vor.

Auf dieser Grundlage hat die zuständige Untere Landschaftsbehörde die gebotene artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen. Es ist keine Beanstandung der im Gutachten empfohlenen und im Bebauungsplan umgesetzten Maßnahmen erfolgt. Wenn den Inhalten des Bebauungsplans, des Umweltberichts und der Fachgutachten von der dafür zuständigen Fachbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zugestimmt wird, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass auch die bestehende Darstellung im Flächennutzungsplan unkritisch ist.

Es mag sein, dass eine Fachdiskussion über erforderliche Schutzabstände zu Horststandorten geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Bewertung auf der Grundlage des Gutachtens durch die Fachbehörden erfolgt und somit nicht anzuzweifeln. Ob eine gerichtliche fallbezogene Tatsachenentscheidung zu anderen Ergebnissen kommen würde, ist nicht zu prognostizieren.

Die Gemeinde Much hat zu keiner Zeit und in keiner Form die Belange des Artenschutzes in eine Abwägung eingestellt. Die im Gutachten genannten und von der Unteren Landschaftsbehörde mitgetragenen Anforderungen zu Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplanverfahren vollständig aufgenommen und festgesetzt. Den fachlichen Einschätzungen eines anerkannten Gutachters und der Unteren Landschaftsbehörde wurde somit gefolgt. Wenn die festgelegten Maßnahmen dem Einwender nicht ausreichen, ist das Folge einer anderen fachlichen Meinung.

Die Festlegung von Ausgleichsflächen mit einer extensiven Weide/Grünlandnutzung kompensiert in besondere Weise die Eingriffe in den Nahrungs-Lebensraum, da sie die sonst gegebene Umwandlungsmöglichkeit in intensives Grünland verhindert. Dass die Pachtverträge auf einen Zeitraum von 30 Jahren ausgelegt sind, ist übliches Handeln, eine Verlängerung ist möglich, könnte aber dann auch auf anderen geeigneten Flächen erfolgen, ohne das Kompensationsergebnis zu gefährden.

Es ist zutreffend, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht möglich ist, wenn keine Aussicht besteht, das Planungsziel der Gemeinde umzusetzen. Da jedoch der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan die Problematik des Artenschutzes in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde behandelt hat und in diesem Verfahren keine Hinweise gegen die Umsetzung vorgebracht wurden, kann die Änderung des Flächennutzungsplans vollzogen werden.

Zu Niederschlagswasser

Das Management der Niederschlagswasserbeseitigung ist im parallel gelaufenen Bebauungsplan-Verfahren im Detail mit der Unteren Wasserbehörde, den Gemeindewerken Entsorgung und dem Wahnbachtalsperrenverband sowie der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und Ergebnis zahlreicher Untersuchungen, Ortsbegehungen und Alternativenbetrachtung. Das System ist fachgerecht konzipiert und richtlinienkonform.

Selbstverständlich ist die Einleitung in das Gewässer über ein nachgeschaltetes Genehmigungsverfahren zu beantragen und unterliegt dann der nochmaligen Prüfung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungsfähigkeit ist aber in Aussicht gestellt.

Die mit Schreiben vom XX.09.2011 vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken werden insgesamt zurückgewiesen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

zu 8.) Elke Schröder

Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf eine Vielzahl von Inhalten, die nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ sind. Sie beziehen sich auf Fragen zum Haushalt oder zur allgemeinen Siedlungsentwicklung der Gemeinde Much.

Die Abwägung betrachtet nur die Anregungen die sich auf relevante Inhalten der 17. Änderung des Flächennutzungsplans und auch auf die Darstellungsebene des Flächennutzungsplans beziehen.

zu Finanzen

Aussagen zu haushaltstechnischen oder haushaltsrechtlichen Fragen sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans.

zu Gemeindeentwicklung

Die gewerbliche Entwicklung der Gemeinde und die Wohnentwicklung in Marienfeld sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans. Die gewerbliche Baufläche in Bitzen ist bereits seit Aufstellung des Flächennutzungsplans dessen Bestandteil. Die 17. Änderung ergänzt diese Fläche lediglich um eine geringfügige Fläche im südwestlichen Planbereich. Auch die Darstellung des Standorts der technischen Einrichtungen zur Regenwasserbeseitigung ist nur deshalb erforderlich, weil dieses außerhalb der Gewerbefläche erfolgen soll. Die grundsätzliche Festlegung des Gewerbestandorts ist bereits in der Vergangenheit erfolgt und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. Er ist nicht Gegenstand einer erneuten Abwägung.

zu Naturschutz

Es werden keine eigenen oder neuen Anregungen gemacht, es wird lediglich auf eine von einem Dritten eingereichte Stellungnahme verwiesen.

Zu dieser Stellungnahme des BUND ist unter Punkt 4 bereits eine Abwägung beschlossen worden. Diese wird hier wiederholt und erneut beschlossen.

Vorbemerkung:

Die in der Anregung behandelte Darstellung der gewerblichen Baufläche ist nicht Gegenstand der 17. Änderung. Deren Inhalt ist lediglich die Darstellung des Standorts für die Regenwasserbehandlungsanlage und eine geringfügige Ausweitung (Abrundung) der vorhandenen Gewerbeflächendarstellung im Flächennutzungsplan im südwestlichen Bereich.

Zu Neuausrichtung des Verfahrens:

Aus dem Verfahren der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ ergibt sich nicht die Notwendigkeit, auf die Darstellung der gewerblichen Flächen zu verzichten. Weder in der Abstimmung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange noch in der landesplanerischen Abstimmung haben sich solche Bedenken ergeben, die eine generelle Umplanung erfordern würden. Dem parallel erarbeiteten Bebauungsplan haben die zuständigen Fachbehörden, insbesondere die Untere Landschaftsbehörde, zugestimmt; die Behauptung, dass die Gewerbeflächendarstellung und spätere Festsetzung in Bebauungsplan aus Artenschutzgründen nicht umsetzbar wäre, ist nicht zutreffend.

Die Gemeinde Much hat nicht die Absicht, von den abgestimmten Zielen der Landesplanung und den Darstellungen des Regionalplans abzuweichen und eine generelle Neubewertung von Gewerbeflächenausweisungen im Gemeindegebiet vorzunehmen.

Zu Artenschutz:

Die Änderung des Flächennutzungsplans bezieht sich nicht auf die Darstellung der gewerblichen Baufläche. Insofern ist es richtig, den Aspekt Artenschutz und seine Wechselwirkung mit dieser Baufläche nicht im Detail in die Flächennutzungsplan-Änderung, sondern ausführlich im Bebauungsplan zu behandeln. Dieses ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewebegebiets Bitzen“ erfolgt. Es liegen eine artenschutzrechtliche Einschätzung und ein landschaftspflegerischer Begleitplan vor.

Auf dieser Grundlage hat die zuständige Untere Landschaftsbehörde die gebotene artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen. Es ist keine Beanstandung der im Gutachten empfohlenen und im Bebauungsplan umgesetzten Maßnahmen erfolgt. Wenn den Inhalten des Bebauungsplans, des Umweltberichts und der Fachgutachten von der dafür zuständigen Fachbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zugestimmt wird, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass auch die bestehende Darstellung im Flächennutzungsplan unkritisch ist.

Es mag sein, dass eine Fachdiskussion über erforderliche Schutzabstände zu Horststandorten geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Bewertung auf der Grundlage des Gutachtens durch die Fachbehörden erfolgt und somit nicht anzuzweifeln. Ob eine gerichtliche fallbezogene Tatsachenentscheidung zu anderen Ergebnissen kommen würde, ist nicht zu prognostizieren.

Die Gemeinde Much hat zu keiner Zeit und in keiner Form die Belange des Artenschutzes in eine Abwägung eingestellt. Die im Gutachten genannten und von der Unteren Landschaftsbehörde mitgetragenen Anforderungen zu Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplanverfahren vollständig aufgenommen und festgesetzt. Den fachlichen Einschätzungen eines anerkannten Gutachters und der Unteren Landschaftsbehörde wurde somit gefolgt. Wenn die festgelegten Maßnahmen dem Einwender nicht ausreichen, ist das Folge einer anderen fachlichen Meinung.

Die Festlegung von Ausgleichsflächen mit einer extensiven Weide/Grünlandnutzung kompensiert in besondere Weise die Eingriffe in den Nahrungs-Lebensraum, da sie die sonst gegebene Umwandlungsmöglichkeit in intensives Grünland verhindert. Dass die Pachtverträge auf einen Zeitraum von 30 Jahren ausgelegt sind, ist übliches Handeln, eine Verlängerung ist möglich, könnte aber dann auch auf anderen geeigneten Flächen erfolgen, ohne das Kompensationsergebnis zu gefährden.

Es ist zutreffend, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht möglich ist, wenn keine Aussicht besteht, das Planungsziel der Gemeinde umzusetzen. Da jedoch der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan die Problematik des Artenschutzes in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde behandelt hat und in diesem Verfahren keine Hinweise gegen die Umsetzung vorgebracht wurden, kann die Änderung des Flächennutzungsplans vollzogen werden.

 

Zu Niederschlagswasser

Das Management der Niederschlagswasserbeseitigung ist im parallel gelaufenen Bebauungsplan-Verfahren im Detail mit der Unteren Wasserbehörde, den Gemeindewerken Entsorgung und dem Wahnbachtalsperrenverband sowie der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und Ergebnis zahlreicher Untersuchungen, Ortsbegehungen und Alternativenbetrachtung. Das System ist fachgerecht konzipiert und richtlinienkonform.

Selbstverständlich ist die Einleitung in das Gewässer über ein nachgeschaltetes Genehmigungsverfahren zu beantragen und unterliegt dann der nochmaligen Prüfung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungsfähigkeit ist aber in Aussicht gestellt.

Die mit Schreiben vom 06.09.2011 vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken werden insgesamt zurückgewiesen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

zu 9.) Manfred Lossin

Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf eine Vielzahl von Inhalten, die nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ sind. Sie beziehen sich auf Fragen zum Haushalt oder zur allgemeinen Siedlungsentwicklung der Gemeinde Much.

Die Abwägung betrachtet nur die Anregungen die sich auf relevante Inhalten der 17. Änderung des Flächennutzungsplans und auch auf die Darstellungsebene des Flächennutzungsplans beziehen.

zu Finanzen

Aussagen zu haushaltstechnischen oder haushaltsrechtlichen Fragen sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans.

zu Gemeindeentwicklung

Die gewerbliche Entwicklung der Gemeinde und die Wohnentwicklung in Marienfeld sind nicht Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans. Die gewerbliche Baufläche in Bitzen ist bereits seit Aufstellung des Flächennutzungsplans dessen Bestandteil. Die 17. Änderung ergänzt diese Fläche lediglich um eine geringfügige Fläche im südwestlichen Planbereich. Auch die Darstellung des Standorts der technischen Einrichtungen zur Regenwasserbeseitigung ist nur deshalb erforderlich, weil dieses außerhalb der Gewerbefläche erfolgen soll. Die grundsätzliche Festlegung des Gewerbestandorts ist bereits in der Vergangenheit erfolgt und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. Er ist nicht Gegenstand einer erneuten Abwägung.

zu Naturschutz

Es werden keine eigenen oder neuen Anregungen gemacht, es wird lediglich auf eine von einem Dritten eingereichte Stellungnahme verwiesen.

Zu dieser Stellungnahme des BUND ist unter Punkt 4 bereits eine Abwägung beschlossen worden. Diese wird hier wiederholt und erneut beschlossen.

Vorbemerkung:

Die in der Anregung behandelte Darstellung der gewerblichen Baufläche ist nicht Gegenstand der 17. Änderung. Deren Inhalt ist lediglich die Darstellung des Standorts für die Regenwasserbehandlungsanlage und eine geringfügige Ausweitung (Abrundung) der vorhandenen Gewerbeflächendarstellung im Flächennutzungsplan im südwestlichen Bereich.

 

Zu Neuausrichtung des Verfahrens:

Aus dem Verfahren der 17. Änderung des Flächennutzungsplans oder der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewerbegebiet Bitzen“ ergibt sich nicht die Notwendigkeit, auf die Darstellung der gewerblichen Flächen zu verzichten. Weder in der Abstimmung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange noch in der landesplanerischen Abstimmung haben sich solche Bedenken ergeben, die eine generelle Umplanung erfordern würden. Dem parallel erarbeiteten Bebauungsplan haben die zuständigen Fachbehörden, insbesondere die Untere Landschaftsbehörde, zugestimmt; die Behauptung, dass die Gewerbeflächendarstellung und spätere Festsetzung in Bebauungsplan aus Artenschutzgründen nicht umsetzbar wäre, ist nicht zutreffend.

Die Gemeinde Much hat nicht die Absicht, von den abgestimmten Zielen der Landesplanung und den Darstellungen des Regionalplans abzuweichen und eine generelle Neubewertung von Gewerbeflächenausweisungen im Gemeindegebiet vorzunehmen.

Zu Artenschutz:

Die Änderung des Flächennutzungsplans bezieht sich nicht auf die Darstellung der gewerblichen Baufläche. Insofern ist es richtig, den Aspekt Artenschutz und seine Wechselwirkung mit dieser Baufläche nicht im Detail in die Flächennutzungsplan-Änderung, sondern ausführlich im Bebauungsplan zu behandeln. Dieses ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 „Gewebegebiets Bitzen“ erfolgt. Es liegen eine artenschutzrechtliche Einschätzung und ein landschaftspflegerischer Begleitplan vor.

Auf dieser Grundlage hat die zuständige Untere Landschaftsbehörde die gebotene artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen. Es ist keine Beanstandung der im Gutachten empfohlenen und im Bebauungsplan umgesetzten Maßnahmen erfolgt. Wenn den Inhalten des Bebauungsplans, des Umweltberichts und der Fachgutachten von der dafür zuständigen Fachbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zugestimmt wird, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass auch die bestehende Darstellung im Flächennutzungsplan unkritisch ist.

Es mag sein, dass eine Fachdiskussion über erforderliche Schutzabstände zu Horststandorten geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Bewertung auf der Grundlage des Gutachtens durch die Fachbehörden erfolgt und somit nicht anzuzweifeln. Ob eine gerichtliche fallbezogene Tatsachenentscheidung zu anderen Ergebnissen kommen würde, ist nicht zu prognostizieren.

Die Gemeinde Much hat zu keiner Zeit und in keiner Form die Belange des Artenschutzes in eine Abwägung eingestellt. Die im Gutachten genannten und von der Unteren Landschaftsbehörde mitgetragenen Anforderungen zu Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplanverfahren vollständig aufgenommen und festgesetzt. Den fachlichen Einschätzungen eines anerkannten Gutachters und der Unteren Landschaftsbehörde wurde somit gefolgt. Wenn die festgelegten Maßnahmen dem Einwender nicht ausreichen, ist das Folge einer anderen fachlichen Meinung.

Die Festlegung von Ausgleichsflächen mit einer extensiven Weide/Grünlandnutzung kompensiert in besondere Weise die Eingriffe in den Nahrungs-Lebensraum, da sie die sonst gegebene Umwandlungsmöglichkeit in intensives Grünland verhindert. Dass die Pachtverträge auf einen Zeitraum von 30 Jahren ausgelegt sind, ist übliches Handeln, eine Verlängerung ist möglich, könnte aber dann auch auf anderen geeigneten Flächen erfolgen, ohne das Kompensationsergebnis zu gefährden.

Es ist zutreffend, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht möglich ist, wenn keine Aussicht besteht, das Planungsziel der Gemeinde umzusetzen. Da jedoch der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan die Problematik des Artenschutzes in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde behandelt hat und in diesem Verfahren keine Hinweise gegen die Umsetzung vorgebracht wurden, kann die Änderung des Flächennutzungsplans vollzogen werden.

 

Zu Niederschlagswasser

Das Management der Niederschlagswasserbeseitigung ist im parallel gelaufenen Bebauungsplan-Verfahren im Detail mit der Unteren Wasserbehörde, den Gemeindewerken Entsorgung und dem Wahnbachtalsperrenverband sowie der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und Ergebnis zahlreicher Untersuchungen, Ortsbegehungen und Alternativenbetrachtung. Das System ist fachgerecht konzipiert und richtlinienkonform.

Selbstverständlich ist die Einleitung in das Gewässer über ein nachgeschaltetes Genehmigungsverfahren zu beantragen und unterliegt dann der nochmaligen Prüfung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungsfähigkeit ist aber in Aussicht gestellt.

Die mit Schreiben vom 07.08.2011 vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken werden insgesamt zurückgewiesen.

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4

 

Der Rat der Gemeinde Much beschließt die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung (Anlagen 3 und 4).

 

Zustimmung: 22                            Enthaltung: 4