Kfz-Abmeldung

Seit dem 1. März 2007 ist die „Fahrzeugzulassungsordnung“ (FZV) in Kraft getreten. Wesentliches Änderungsmerkmal dieser an Europarecht angeglichenen Verordnung ist, dass es keinen Unterschied mehr gibt zwischen einer „vorübergehenden“ und „endgültigen“ Stilllegung. Ab sofort sind die Kfz lediglich „außer Betrieb“ zu setzen.

Früher war das Kennzeichen eines Fahrzeuges nach der Abmeldung für 18 Monate an das Fahrzeug gebunden und konnte nicht anderweitig verwendet werden. Auch diese Regelung fällt nun weg. Ein Kennzeichen muss nun extra reserviert werden, falls das Fahrzeug unter gleichem Nummernschild wieder zugelassen werden soll.

Die Außerbetriebsetzung wird in den Fahrzeugdokumenten eingetragen und die Kennzeichen entwertet. Sie erhalten Dokumente und Kennzeichen direkt wieder zurück.

Notwendige Unterlagen

  • Terminvereinbarung
  • Kfz-Brief und Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kfz-Kennzeichenschilder

Bei der Außerbetriebsetzung durch Bevollmächtigte oder durch die Erwerberin/den Erwerber des Fahrzeuges ist neben den vorgenannten Unterlagen zusätzlich eine Verfügungsberechtigung vorzulegen. Als Verfügungsberechtigung werden anerkannt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugbrief und
  • eine Vollmacht sowie der Ausweis des Fahrzeughalters bzw.
  • ein vollständiger Kaufvertrag, der den Antragsteller als neuen Eigentümer ausweist.

Allgemeine Gebühren-Informationen

  • Außerbetriebsetzung für Fahrzeuge mit SU-Kennzeichen 16,50 Euro
  • Außerbetriebsetzung für Fahrzeuge mit auswärtigem Kennzeichen 16,50 Euro
  • Kfz-Abmeldung mit Verbleibskennzeichen-Reservierung (gleiches Fahrzeug) 16,50 Euro

Allgemeine Rechtsgrundlagen

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