Zweitwohnungssteuer
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon | |
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Burger, Fabian | 02245 68-34 | |
Fielenbach, Beate | 02245 68-67 | |
Ottersbach, Christoph | 02245 68-58 |
Die Gemeinde Much erhebt seit dem 01.01.1992 eine Zweitwohnungssteuer.
Steuerpflichtig ist, wer gemäß §3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Much neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet unterhält. Auch Mobilheime, Wohn- und Campingwagen sind zweitwohnsteuerpflichtig, wenn diese zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs außerhalb des Grundstücks der Hauptwohnung auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
Das Innehaben einer Zweitwohnung ist nicht von der Anmeldung einer Nebenwohnung im Sinne des Melderechts abhängig. Eigentümer oder Mieter einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung gemeldet haben, sind nach § 7 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung verpflichtet, diese Wohnung von sich aus bei der Gemeinde anzuzeigen..
Die Steuer beträgt jährlich 12% des Mietwertes.