Grubenentleerung

Private Abwasserbehandlungsanlagen, abflusslose Gruben oder sonstige Abwasseranlagen müssen regelmäßig, bzw. nach Bedarf entleert werden. Diese Aufgabe darf im Gebiet der Gemeinde Much nur das von der Gemeinde zugelassene Fachunternehmen durchführen. Die anfallenden Kosten für den Pflichtigen richten sich nach den Richtlinien der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much.

Allgemeine Rechtsgrundlage:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much