Abwassergebührenerstattung

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Die Entwässerungsgebühren werden auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes erhoben. Dabei gelten die dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen als Abwassermenge, wobei die nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen werden (z. B. Viehversorgung, Gartenbewässerung). Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen, wobei die Abzugsmenge durch einen Zwischenzähler zu ermitteln ist. Vor Einbau eines Zwischenzählers ist ein entsprechender Antrag bei den Gemeindewerken zu stellen. Es erfolgt eine Abnahme des Zwischenzählers, bei der der Zähler verplombt wird. Diese Plombe darf nur durch einen Mitarbeiter der Gemeindewerke geöffnet werden.
Sofern entsprechende Zwischenzähler bereits installiert und abgenommen worden sind, wird die Abzugsmenge bei der nächsten Gebührenfestsetzung als Gutschrift ausgewiesen.


Frischwasser, das in Schwimmbecken/Pools genutzt wird, wird nicht von der Abwassergebührenpflicht freigestellt. Das in Schwimmbecken verwendete Wasser ist Schmutzwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG). Es ist daher über die Abwasseranlage zu beseitigen; eine andere Beseitigung (z. B. Verrieselung, Einleitung in ein Gewässer) ist nicht zulässig. Da die Abwasseranlage für die Ableitung des Abwassers zu nutzen ist, scheidet eine Gebührenfreistellung aus.

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