Lärmbelästigung

Die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr steht nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) unter besonderem Schutz.

Dies gilt nicht bei Baustellen, Ernte- und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten.

Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.

Notwendige Unterlagen

  • Terminvereinbarung
  • Formloses Schreiben mit Benennung des Störers, der Tatzeit und der Art der Lärmbelästigung.