Plakatanschlag, Spannbannerwerbung

Entsprechend § 4a der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Gemeinde Much ist die Plakat- und Spannbannerwerbung auf Verkehrsflächen nur an den dafür bestimmten Standorten und Einrichtungen zulässig. Sonstige Plakatwerbung auf Verkehrsflächen ist nur auf festen Paletten und Ständern zulässig.

Die Anzahl der Plakate und Spannbanner ist beschränkt.

Mit Plakat- und Spannbannerwerbemaßnahmen darf frühestens 14 Tage vor dem jeweiligen Anlass begonnen werden. Die Plakate und Spannbanner müssen spätestens 2 Tage nach dem Anlass entfernt werden.

Die Plakat- und Spannbannerwerbung ist mindestens 14 Tage vor Beginn dem Ordnungsamt anzuzeigen.

Die vorstehenden Ausführungen zur Plakat- und Spannbannerwerbung gelten nicht für die Plakatwerbung der Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Parlaments- und Kommunalwahlen. Diese ist grundsätzlich innerhalb einer Zeit von acht Wochen vor dem Wahltag zulässig.

Die Erteilung einer Genehmigung für die Plakatwerbung ist gebührenpflichtig.

Notwendige Unterlagen

  • Terminvereinbarung
  • Formloser schriftlicher Antrag, aus dem die Dauer der Plakataktion,
  • sowie die Anzahl der Plakate und die gewünschten Plakatstandorte hervorgehen.