Stellplatzsatzung

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Stellplatzsatzung

§ 48 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) geht u.a. davon aus, dass bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen Zugangs- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Fahrradstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.

Gem. § 48 Abs. 3 BauO NRW können die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit Stellplätze oder Garagen und Fahrradstellplätze errichtet werden müssen. Dies kann die Gemeinde im Rahmen einer Satzung festlegen ebenso wie Ablösung der Herstellungspflicht durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrages an die Gemeinde.

Die aktuelle Stellplatzsatzung der Gemeinde Much trifft für den Ortskern von Much Regelungen für die Fälle, in denen notwendige Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden können.