Wasseranschlussbeiträge

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Die Gemeinde ist verpflichtet baulich nutzbare Grundstücke mit Trinkwasser zu versorgen. Aufgrund dieser Verpflichtung ist es erforderlich, die entsprechenden Einrichtungen wie Wasserleitungen, Einrichtungen zur Druckerhöhung und Druckminderung, sowie Wasserspeicherung und -messung zu bauen.

Zur teilweisen Deckung der hierfür entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde einen einmaligen Wasseranschlussbeitrag. Dieser Beitrag beinhaltet nicht die Kosten für Grundstücksanschlüsse.

Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist in Bebauungsplangebieten grundsätzlich von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Außerhalb eines Bebauungsplanes ist jedoch eine Grundstückstiefe von höchstens 40 m zugrunde zu legen, es sei denn, dass das Grundstück über diese Tiefe hinaus baulich genutzt werden kann.

Grundstücke im Außenbereich unterliegen erst der Beitragspflicht, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Wasseranschlussbeiträgen ist § 8 Kommunalabgabengesetz NRW und die Abgabensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much.

 

Allgemeine Rechtsgrundlage:

Abgabensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much

Kommunalabgabengesetz NRW