Auskunfts- und Übermittlungssperren

Jeder Bürger hat gem. §§ 34 ff Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten anläßlich von Alters- oder Ehejubiläen, an Adressbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen. Einwilligungen über die Weitergabe der persönlichen Daten zu den v. g. Zwecken können jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Familienangehörige von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, können von der Meldebehörde verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

Darüberhinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen. Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerbüro erhältlich.

Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid.

Der Widerspruch zur Datenweitergabe an Adressbuchverlage etc. kann mündlich erfolgen.

Notwendige Unterlagen

Allgemeine Gebühren-Informationen

gebührenfrei

Allgemeine Rechtsgrundlagen

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