Einziehung von Straßen

Die Einziehung bzw. Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Der Allgemeinheit steht die Straße dann zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.

Darüber hinaus entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Für das Straßengrundstück gelten dann grundsätzlich nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten.

Teileinziehung
,,Von einer Teileinziehung wird gesprochen, wenn der Widmungsumfang, also die öffentliche Nutzung einer Straße, nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird."

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