Widmung von Straßen

Durch die Widmung wird eine Straße „öffentlich“ im Sinne des Wegerechts. Sie erhält damit die Eigenschaft einer öffentlichen Sache.

Nur der Eigentümer der Straße, der sog. Straßenbaulastträger, kann die Erklärung abgeben, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offen steht.

Bei Gemeindestraßen liegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde Much, bei Kreisstraßen trägt der Rhein-Sieg-Kreis die Baulast, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundesstraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland. Mit der Widmung wird gleichzeitig die jeweilige Straßenklasse (z.B. Fußweg, Anliegerstraße, oder Hauptverkehrsstraße) festgelegt sowie ggfls. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen, die in Verkehrszeichen später den Einwohnern gegenüber sichtbar werden. Erschließungsbeiträge können im übrigen nur bei bereits gewidmeten Straßen erhoben werden.

Die jeweilige Widmung kann auch wieder zurückgenommen werden, wenn sie beispielsweise nicht mehr benötigt wird. Die Straße wird dann „eingezogen“. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse an einer Straße, z.B. wenn der Kreis eine seiner Straßen in das Eigentum der Gemeinde überträgt, ist auch eine sog. Umstufung möglich.