Hausnummerierung

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Gemäß § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuches hat jeder Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.

Gemäß der Satzung über die Nummerierung der Häuser im Gebiet der Gemeinde Much muss jedes öffentliche Gebäude und jedes Haus oder jedes zum Aufenthalt von Menschen dienende sonstige Gebäude eine von der Gemeinde festgesetzte Hausnummer tragen.

Die Hausnummer ist von dem Hauseigentümer nach Bezugsfertigkeit des Hauses beziehungsweise binnen eines Monats, nachdem die Nummerierung angeordnet und ihm die Hausnummer bekannt gegeben worden ist, für jedermann von der Straße aus erkennbar an der Straßenfront des Hauses anzubringen und zwar unmittelbar neben dem Eingang (Haustüre, Toreinfahrt) in Haustürhöhe.

Befindet sich der Zugang seitlich des Hauses, so ist die Hausnummer in Haustürhöhe an der Straßenfront anzubringen und zwar an der Seite des Hauses, an der sich der Zugang befindet. Die Sichtbarkeit der Hausnummer darf durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Markisen oder auf andere Weise nicht verhindert oder erschwert werden.

Die deutliche Erkennbarkeit der Hausnummer liegt letztlich im Interesse des Hauseigentümers selbst – insbesondere wenn es darum geht, dass Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge schnell und zügig im Einsatzfalle das richtige Haus finden.

Sofern eine Umnummerierung der Häuser aus ordnungsbehördlichen Gründen erforderlich ist, sind die Hauseigentümer verpflichtet, die Abänderungen der an ihrem Haus befindlichen Nummern binnen eines Monats, nachdem die Umnummerierung von der Gemeinde angeordnet und ihnen mitgeteilt ist, auf ihre Kosten vorzunehmen.

Zur Vermeidung größerer Umnummerierungen können für einzelne nachträglich errichtete Häuser außer der Nummer auch noch Buchstaben festgesetzt werden.

Allgemeine Rechtsgrundlagen

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