Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegerwerbekarte erforderlich.

Da zahlreiche Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit dem o.g. Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen. Bei ihm erhalten Sie auch den Antrag für eine Reisegewerbekarte.

Notwendige Unterlagen

  • Terminvereinbarung
  • Wegen der unterschiedlichen Sachverhalte ist eine generelle Aussage hier nicht möglich. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Sachbearbeiter.

Allgemeine Gebühren-Informationen

  • je nach Aufwand (zurzeit 59,00€/je angefangene Stunde). Evtl. fallen zusätzliche Gebühren bei anderen Behörden an!