Vorkaufsrecht

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Mit dem Vorkaufsrecht tritt die Gemeinde in ein zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag als Käufer ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag.

Das Vorkaufsrecht bzw. die Ausübung des Vorkaufsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches.

Das Vorkaufsrecht kann von Seiten der Gemeinde binnen 2 Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten (in der Regel ist das der Notar) darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis (sogenanntes Negativattest) gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes und ist Voraussetzung für die Grundstücksumschreibung beim Grundbuchamt.